Das Umlaufverfahren für Ratsbeschlüsse ist eine Sonderregelung für epidemische Lagen und im § 182 Niedersächsisches Komunalverfassungsgesetz (NKomVG) geregelt.
Gemäß §182 Abs. 2 Nr. 1 (NKomVG) kann zur Bewältigung einer epidemischen Lage auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten über bestimmte Angelegenheiten im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn sich vier Fünftel der Mitglieder einer Vertretung damit einverstanden erklären.
Der Rat der Gemeinde Liebenau hat zur Vorlage Nr. LI/2020/128
Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten
Antragstellung für eine Generalsanierung der Turnhalle Liebenau
folgenden Umlaufbeschluss gefasst:
Der Rat beschließt, eine Generalsanierung der Turnhalle Liebenau im Haushaltsjahr 2021 umzusetzen. Mit der Sanierung wird eine auf Dauer angelegte nachhaltige Nutzung der Turnhalle erreicht.
Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2021 des Fleckens Liebenau einzuplanen.
Abstimmungsergebnis zum Verfahren: einstimmig
Abstimmungsergebnis zum Beschlussvorschlag: einstimmig